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Staatliche Regelungen Zürich

Bis Dez. 2000:

"Zusätzlich zu den Einschränkungen an öffentlichen Ruhetagen sind gemäss § 3 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel verboten:
a) Schiessübungen, militärischer Vorunterricht, Geländeübungen sowie Turn- und Sportveranstaltungen jeder Art;
b) das Offenhalten von Ausstellungen und Museen;
c) öffentliche Versammlungen und Umzüge nicht-religiöser Art;
d) Schaustellungen, Tanzveranstaltungen, Konzerte, Theatervorstellungen und öffentliche Filmvorführungen. Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages Rechnung tragen, können durch die zuständige Gemeindebehörde bewilligt werden."

Inzwischen aber:

"Seit Dezember 2000 gilt ein neues Gesetz über Ruhetage und Ladenöffnungszeiten. An den hohen Feiertagen - Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag - dürfen Ausstellungen und Museen geöffnet werden, sofern sie keine kommerziellen Zwecke verfolgen. Ebenfalls erlaubt sind Tanz-, Sport-, oder Konzertanlässe sowie Theatervorstellungen und Filmvorführungen. Diese müssen jedoch in geschlossenen Räumen stattfinden. Verboten sind weiterhin Schiessübungen, Umzüge und Demonstrationen, kommerzielle Ausstellungen und öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur. Die Gemeinden können Ausnahmen bewilligen." - (Aus WiWo 2001/13).

Seit 2005 ist das Ladenschlussgesetz weiter liberalisiert worden - und weiterhin umkämpft; vgl. den aktuellen Stand bei "Sonntag".




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