"Ökumenische" Mitgliedschaft:
Anfang der 90er-Jahre in der Zürcher Kirche von Kreisen der "Ökumenischen Frauenbewegung Zürich" vorgeschlagen:
gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Grosskirchen - mit allen Rechten und Pflichten -, um damit die konfessionelle Spaltung zu unterlaufen:

"... 1992 versuchte sie mit einer kirchlichen Volksinitiative (der ersten überhaupt!) die kirchliche Doppelmitgliedschaft einzuführen (brachte aber die erforderlichen Unterschriften nicht zusammen und reichte sie als Petition an beide Kirchenparlamente ein)".

Aus kirchenjuristischen und vor allem theologischen Gründen bisher nicht durchführbar (s.u.).
"Ökumen. Frauenbewegung"


Mitgliedschaft in der Gesamt-, nicht aber der Ortskirche:
Aus grundsätzlichen Erwägungen, teilweise auch, um die Kirchensteuer zu umgehen (vgl. Wolhusen-Streit), 2007 im Sinn der Klägerin entschieden.


Doppelmitgliedschaft in Frei- und Landeskirche:
Von der Zürcher Landeskirche lt. bisheriger KiO evtl. möglich, von einigen - entschiedenen - Freikirchen und Gemeinschaften abgelehnt:

(KiO (1967) Art. 10: "Sofern der Bewerber noch einer andern staatlich anerkannten Kirche angehört, hat er dort anschliessend an die Aufnahme in die Landeskirche den Austritt zu erklären."

- womit e silentio zu folgern ist, dass Doppelmitgliedschaft bei nicht staatlich anerkannten Kirchen / Gemeinschaften also möglich ist, - d.h. bei allen ausser der röm.-kath. und der christ-katholischen Kirche).

Diese Unsicherheit ist auch mit der Neufassung der Kirchenordnung vom 1.1.2010 nicht beseitigt:

"Art. 25.2: Personen, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklären."


Mandatssteuer statt globaler Kirchensteuer:
Überlegungen in Basel, dass die SteuerzahlerInnen selbst bestimmen können, welcher Kirche / Religionsgemeinschaft / Sozialwerk sie ihren Beitrag zukommen lassen wollen.
Mandatssteuer


Austritt nur beim Zivilstands-/Einwohnermeldeamt:
umstritten, teilw. in Deutschland möglich/üblich.