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Kirchliche Regelungen

Neu dazu:

Formular eines Kircheneintritts-Gesuchs im Web: FormularKircheneintritt

Eine Handreichung des Kirchenrats zum Thema "Kirchliche Handlungen bei Nicht-Mitgliedschaft" ist über den Kirchlichen Informationsdienst zu bekommen.

... und die Neufassung der Zürcher Kirchenordnung, gültig ab dem 1.1.2010, wo die Mitgliedschaft weit vorn und detailliert geregelt ist:

"4. Abschnitt: Mitgliedschaft
Art. 24. 1 Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die
a. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern der Landeskirche angehören,
b. das 16. Altersjahr noch nicht vollendet hat und deren Eltern dies so bestimmen, ohne selber der Landeskirche anzugehören,
c. als Mitglied der Landeskirche nach Vollendung des 16. Altersjahres nicht ausdrücklich
ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
2 Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die
a. als Mitglied einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich begründet,
b. nicht Mitglied der Landeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird,
c. nach Vollendung des 16. Altersjahres auf Grund ihrer Erklärung in die Landeskirche aufgenommen wird.
3 Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirchgemeinde am Wohnsitz.

Art. 25. 1 Wer in die Landeskirche aufgenommen werden will, wendet sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche oder an die vom Kirchenrat bezeichneten Stellen. Diese führen mit der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie holen beim Kirchenrat auf Grund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person eine Bescheinigung ein und vollziehen nach deren Vorliegen die Aufnahme.
2 Personen, die einer anderen kantonalen kirchlichen Körperschaft angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklären.
3 Aufgenommene, die noch nicht getauft sind, empfangen als Zeichen ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.

Art. 26. 1 Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzugehörigkeit zu dieser ist der Kirchenpflege am Wohnsitz schriftlich zu erklären. Kollektive Austritts- und Nichtzugehörigkeitserklärungen sind ungültig.
2 Die Pfarrerin, der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege sucht das Gespräch mit der austretenden Person.
3 Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit.

Art. 27. 1 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat binnen zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft Nichtzugehörigkeitserklärungen und unter Nennung der Beweggründe Austritte mit.
2 Sie meldet Nichtzugehörigkeitserklärungen und Austritte binnen gleicher Frist der politischen Gemeinde zur Nachführung ihrer Register.

Art. 28. Der Kirchenrat fördert Bestrebungen zur Gewinnung von Mitgliedern der
Landeskirche."

Zürcher Landeskirche:
Kirchenordnung Artikel 7-14 (von 1967, gültig bis zum 31.12.2009; Link ganz unten):

"3. Mitgliedschaft

Grundsatz
Art. 7. Als Glied der Landeskirche wird jeder evangelische Einwohner des Kantons betrachtet, der die in der Kirchenordnung umschriebenen kirchlichen Erfordernisse erfüllt und nicht ausdrücklich seinen Austritt oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat (Kirchengesetz § 8).

Taufe

Art. 8. Die Taufe gilt als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.

Evangelische Einwohner

Art. 9. Die kirchlichen Erfordernisse als Glied der Landeskirche erfüllt ohne weiteres, wer als Kind eines Gliedes einer auf dem Boden reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche in diesem Glauben auferzogen wird oder wer sonst den in dieser Kirchenordnung vorgesehenen Unterricht besucht hat und konfirmiert worden ist.

Aufnahme

Art. 10. Wer nach erfülltem 16. Altersjahr in die Landeskirche einzutreten wünscht, ohne dass die in Art. 9 genannten Voraussetzungen gegeben wären, hat sich mit einem schriftlichen Gesuch an einen zürcherischen Pfarrer zu wenden. Die Aufnahme wird, in der Regel nach erfolgtem Unterricht, auf Grund einer Bewilligung des Kirchenrates vollzogen. Aufgenommene, die noch nicht christlich getauft sind, empfangen als Zeichen der Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi die Taufe.
Sofern der Bewerber noch einer andern staatlich anerkannten Kirche angehört, hat er dort anschliessend an die Aufnahme in die Landeskirche den Austritt zu erklären.
Das Verfahren wird durch eine Verordnung des Kirchenrates geregelt.

Austritt, Nichtzugehörigkeit

Art. 11. Erklärungen über den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche sind der Kirchenpflege des Wohnsitzes schriftlich einzureichen.
Der Pfarrer oder ein Mitglied der Kirchenpflege ist zu beauftragen, mit dem Austretenden wenn immer möglich Rücksprache zu nehmen.
Die Kirchenpflege stellt dem Austretenden einen Ausweis über seine Entlassung oder Nichtzugehörigkeit zu.
Kollektive Austrittserklärungen sind ungültig.

Wiedereintritt

Art. 12. Wer aus der Landeskirche ausgetreten ist, kann auf schriftliches Gesuch hin von der Kirchenpflege wieder aufgenommen werden, sofern ernsthafte Gründe vorliegen.

Rekurs

Art. 13. Gegen Entscheide der Kirchenpflege betreffend Wiedereintritt, Austritt oder Nichtzugehörigkeit kann von der Mitteilung des Beschlusses an innert 20 Tagen an die Bezirkskirchenpflege rekurriert werden.
Gegen die Entscheide des Kirchenrates bei Eintritten kann innert derselben Frist an die Rekurskommission rekurriert werden.

Mitteilung an den Kirchenrat und die Gemeindebehörden

Art. 14. Die Kirchenpflegen haben dem Kirchenrat innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft alle Wiedereintritte, Austritte und Nichtzugehörigkeitserklärungen zu melden und die Beweggründe nach Möglichkeit zu nennen.
Die Mutationen sowie die vom Kirchenrate rechtskräftig bewilligten Eintritte sind von den Kirchenpflegen innert der gleichen Frist den zuständigen Gemeindebehörden zur Nachführung der Stimm- und Steuerregister zu melden."

Ordnung der Zürcher Landeskirche
Ordnung der Zürcher Landeskirche




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