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Staatlich-politisch

Das "Gemeindegesetz" des Kt. ZH hält in §17 fest (pdf, mit ctrl+f+"§ 17" oder "Glocken" suchen):

"Benützungsrecht von Kirchen und Schulhäusern

Die politischen Gemeinden sind berechtigt, soweit die Abhaltung des Gottesdienstes und des Unterrichtes dadurch nicht gehindert wird, sich der öffentlichen Kirchen und Kirchtürme samt Zugehör(sic), insbesondere der Glocken und Uhrwerke, ferner der Schulhäuser und Turnhallen für öffentliche Zwecke zu bedienen. Wird eine Entschädigung verlangt und kommt über deren Höhe eine Einigung nicht zustande, so entscheiden die Verwaltungsbehörden."

(Dank freundlichem Hinweis von Herrn Dr.M.Röhl, Rechtskonsulent der Zürcher Landeskirche).

Die "Fachstelle Lärmschutz" der kantonalen Baudirektion hat eine eigene Website zum Thema "Kirchenglockenlärm" eingerichtet, nicht ganz tendenzfrei.

Unten ein Datei-Download mit dem bemerkenswerten Bericht des Stadtzürcher Ombudsmannes zum Glockenstreit:

Downloads:

Ombudsmann-Bericht 2000 zu Glockenstreit Zürich




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