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KO Zürich (und ein Beispiel Schweiz)

In der Neufassung der KiO vom 1.1.2010:

"b. Abendmahl
Art. 49. 1 Das Abendmahl vergegenwärtigt den Bund, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es ist Bekenntnis des Glaubens und wird gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes gefeiert.
2 Zum Abendmahl ist die ganze christliche Gemeinde eingeladen. Sie feiert im Abendmahl die Gemeinschaft mit Jesus Christus und erfährt die Kraft der Versöhnung mit Gott und untereinander.

Art. 50. Das Abendmahl wird in der Regel zwölf Mal im Jahr gefeiert, namentlich an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag sowie am Reformationssonntag.

Art. 51. 1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer leitet das Abendmahl.
2 Die Mitglieder der Kirchenpflege, die Sigristin oder der Sigrist und weitere zu diesem Dienst zugezogene Gemeindeglieder wirken beim Austeilen des Abendmahles mit.
3 Die biblischen Einsetzungsworte bilden den Mittelpunkt der Abendmahlsliturgie.
4 Die Kirchenpflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarramt über die Form des Abendmahles.
5 Das Abendmahl kann im Rahmen der Seelsorge und kirchlicher Veranstaltungen auch ausserhalb des Gemeindegottesdienstes gefeiert werden."

Kirchenordnung ZH (alt , von 1967):
(mit "ctrl+f" und "abendmahl" zu durchsuchen!); darin z.T. Antworten auf die Fragen:

Wer darf teilnehmen? Wer teilt das Abendmahl aus? Wie häufig wird es gefeiert? In welcher Form? - (Zum Einzelnen s. "Liturgie");

nachfolgend die Haupt-Artikel:

"Abendmahl
Art. 65. Das Abendmahl wird nach dem Zeugnis des Neuen Testamentes als Zeichen des Bundes begangen, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es verkündet Tod und Auferstehung Jesu Christi und das Kommen seines Reiches. In der Gemeinschaft mit ihm hat die im Abendmahl sichtbare Verbundenheit des Glaubens und der Liebe ihren Grund. Die Gemeinde vereinigt sich dazu in Dankbarkeit, Freude und Gehorsam.

Zum Abendmahl ist jeder Gottesdienstbesucher eingeladen.

Durchführung
Art. 66. Das Abendmahl wird an Weihnachten, Karfreitag, Ostern, Pfingsten, am Bettag und am Reformationssonntag gefeiert. Die Ansetzung weiterer Abendmahlsfeiern steht für die einzelne Kirchgemeinde im Ermessen der Kirchenpflege, für die Landeskirche im Ermessen des Kirchenrates. Abendmahlsgottesdienste an Auffahrt, am Vorbereitungssonntag vor dem Bettag oder ausserhalb der Festzeiten an bestimmten Sonntagen sind den Gemeinden empfohlen.

Das Abendmahl wird nach den im Kirchenbuch festgelegten Formen in der Regel als «Sitzende Kommunion» gefeiert. Es steht den Kirchgemeinden frei, auf Beschluss der Kirchgemeindeversammlung einzelne Abendmahlsfeiern in anderer, u. a. «wandelnder» Form durchzuführen.

Die Austeilung von Brot und Wein ist Sache des Pfarrers, der Kirchenpfleger, des Sigristen und allfällig weiterer zu diesem Dienste zugezogener Gemeindeglieder.

Über Fragen wie gemeinsamer Kelch oder Einzelkelch, Oblate oder Brot, vergorener oder unvergorener Wein entscheidet die Kirchgemeindeversammlung.

Die Kirchenpflege sorgt für die Beschaffung von Brot und Wein und die Bereitstellung der für das Abendmahl erforderlichen Geräte. Die Abendmahlsgeräte sind in der Regel im Pfarrhaus oder in der Kirche in würdiger Weise aufzubewahren.

Einzelabendmahl
Art. 67. Kranken, Betagten, Gebrechlichen, die der Abendmahlsfeier der Gemeinde fernbleiben müssen, kann auf ihr Verlangen das Abendmahl zu Hause oder in Spitälern und Anstalten dargereicht werden."




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