Theologisches, Historisches, Grundsätzliches:

Am Schluss des Kapitels "Warum?" sind schon die tiefer gehenden Beweggründe angetönt; - hier folgt eine (des Autors) evangelisch-reformierte Antwort auf das "Wozu?" - mit dem Blick auf die fundierenden biblischen Texte:

Die Ehe ist kein Sakrament, sondern "Schöpfungsordnung", der die Brautleute durch ihr Versprechen - und den Vollzug - folgen; im Gottesdienst wird das öffentlich bekannt (im doppelten Wortsinn), Gott in der Gemeinde gedankt und um seinen Schutz und Segen für das Paar / die Familie gebetet.

(s. auch "Geschichte" und "Liturgie", dort auch Bemerkungen zum Traugespräch).

Herrliberger-trauung

D.Herrliberger, Trauung - in ZH-Altstetten, 1750;
sehr reformiert-nüchtern!

Entsprechend lautete die Definition der Zürcher Kirchenordnung bis 2009:

"Art. 68. Die Neuvermählten stellen sich in der kirchlichen Trauung unter Gottes Verheissung und Gebot. Sie erbitten Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geiste des Evangeliums zu führen. Der Traugottesdienst findet in der Kirche statt."

(von anderen - exotischen - Orten war da nicht die Rede).

Ab dem 1.1.2010 sagt die Neufassung der Kirchenordnung nur noch:

"b. Kirchliche Trauung
Art. 57. 1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst.
2 In diesem bekräftigt das Brautpaar vor Gott und der Gemeinde sein Ja zueinander
und bittet um den Segen Gottes.
3 Der kirchlichen Trauung geht die zivile Eheschliessung voraus.

Art. 58. 1 Mitglieder der Landeskirche sind berechtigt, sich durch eine Pfarrerin
oder einen Pfarrer der Landeskirche trauen zu lassen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Kirchgemeinde sind zur Übernahme einer Trauung
verpflichtet, wenn die Braut oder der Bräutigam Mitglied dieser Kirchgemeinde ist und
die gottesdienstliche Feier dort oder in der näheren Umgebung stattfindet. In allen anderen
Fällen übernehmen sie Trauungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten oder sind behilflich
bei der Suche einer Vertretung.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Trauung übernehmen, verständigen
sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Trauung.

Art. 59. 1 Die Trauung findet in einer Kirche statt. Über Ausnahmen entscheidet
die Pfarrerin oder der Pfarrer.
2 Bei der Wahl eines anderen Ortes ist der Bedeutung und der Würde des Gottesdienstes
Rechnung zu tragen."