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Unterrichtsverordnung

Aus der "Landeskirchlichen Unterrichtsverordnung" vom 4.4.1990:

"III. Konfirmandenunterricht, Konfirmation
§ 14. Der Pfarrer oder die Pfarrerin wählt die zur Erreichung des Unterrichtsziels gemäss Art. 88 Abs. 2 der Kirchenordnung geeigneten Themen wie zum Beispiel Schöpfung, Jesus Christus, Kirche(n), Taufe und Abendmahl, Tod und Leben, Diakonie, Gemeinschaft, Freundschaft aus.
Das Angebot von mindestens 60 Stunden erfolgt in wöchentlichen Lektionen (Einzel- oder Doppelstunden), zum Teil in Blockzeiten, halben und ganzen Tagen, Wochenenden, Lagern, wobei pro Halbtag oder Abend höchstens 3, pro Lagerwoche von mindestens 5 Tagen höchstens 20 Stunden angerechnet werden.
Im Sinne von Art. 88 Abs. 3 der Kirchenordnung ist ausserdem der Besuch von mindestens zwölf Gottesdiensten oder vom Pfarrer im Zusammenhang mit dem Unterrichtsprogramm bezeichneten Gemeindeveranstaltungen Teil des Konfirmandenunterrichts.
Die Kirchenpflege legt die Zahl der während des Konfirmandenunterrichts zu besuchenden Gottesdienste fest.

§15. Die Aufnahme in den Konfirmandenunterricht erfolgt ohne weiteres, wenn die in Art. 89 und 90 der Kirchenordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wo einzelne Voraussetzungen fehlen, führt der Pfarrer mit den Eltern ein Gespräch. Er klärt dabei insbesondere auch ab, inwieweit das auf mangelnde frühere Angebote zurückzuführen ist, und stellt der Kirchenpflege Antrag; diese entscheidet über die Zulassung. Hält sie eine Abweisung für angebracht, überweist sie den Antrag des Pfarrers und ihre eigene Stellungnahme mit Begründungen an die Bezirkskirchenpflege zum Entscheid.

§ 16. Die Pfarrer und Pfarrerinnen orientieren ihre Kirchenpflege über das Programm für das neue Unterrichtsjahr.
Eine Klassengrösse von mehr als 20 Konfirmanden ist zu vermeiden. Grössere Klassen sind nach Möglichkeit zu teilen. Der Konfirmandenunterricht ist in geeigneten kirchlichen oder schulischen Räumen durchzuführen.

§ 17. Die Auswahl von Methoden, Lehr- und anderen Hilfsmitteln liegt im Ermessen und in der Verantwortung des Pfarrers oder Pfarrerin.
Die Kirchenpflegen sorgen für die nötigen Kredite.

§ 18. Pfarrer und Pfarrerinnen können Fachleute nach ihrem Ermessen zur Behandlung einzelner Themen beiziehen. Wo sie ganze Programmteile abtreten wollen, beispielsweise an Katecheten und Katechetinnen, Jugendarbeiter und Jugendarbeiterinnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in diakonischen Diensten, haben sie die Zustimmung der Kirchenpflege einzuholen.
Die Kirchenpflege entscheidet, ob ausnahmsweise die Übertragung des ganzen Konfirmandenunterrichts bzw. einer eigenen Klasse an einen Oberstufenkatecheten oder eine -katechetin mit entsprechendem Fähigkeitsausweis erfolgt. Sie ist dafür besorgt, dass die Zusammen- arbeit mit dem Pfarramt bezüglich Programm und Konfirmation gewährleistet ist.

§ 19. Die Organisation des Konfirmandenunterrichts wird durch die Kirchenpflege vor Beginn jedes Konfirmandenjahres nach Absprache mit den Pfarrern oder Pfarrerinnen geregelt. Die Kirchenpflege berücksichtigt dabei die örtlichen und regionalen Verhältnisse und schliesst gegebenenfalls mit benachbarten Kirchgemeinden eine Vereinbarung ab (vgl. § 13 Abs. 2).

§ 20. Der Konfirmationstermin ist mit dem Unterrichtsprogramm festzulegen und Eltern wie Konfirmanden spätestens bei Beginn des Unterrichts bekanntzugeben.
Die Konfirmanden sollen nach Möglichkeit bei der Gestaltung des Konfirmationsgottesdienstes mitwirken können.
Der Einbezug von Eltern, Mitgliedern der Kirchenpflege und verschiedenen Mitarbeitern der Kirchgemeinde ist erwünscht. Die Konfirmation ist am Ort ihres Vollzugs ins Konfirmandenregister einzutragen. Den Konfirmanden wird sie in geeigneter Weise bestätigt."
(Scan aus den "Rechtsquellen...")




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