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Zwingli & Bullinger zu Totengedenken

U. Zwingli zu Totenbräuchen:

"67 Artikel" und "Auslegung" (1523):
Art. 57-60: lehnt Fegefeuer als unbiblisch ab, allerdings:

"60: Wenn ein bekümmerter Mensch Gott für die Gestorbenen um Gnade anruft, so verwerfe ich dies nicht. Doch das an eine bestimmte Zeit binden und um des Gewinnes willen lügen, ist nicht menschlich, sondern teuflisch."

Totengebet und Messe für Verstorbene bekämpft er radikal; einen "Zwischenzustand" zwischen Tod und Gericht erkennt er, auf Joh 5, 25 gestützt, nicht an. - Auch Joh 11, 39 will er nicht auf einen "Zwischenzustand" hin interpretiert wissen.

Dementsprechend waren auch Sterbe-Abendmahl und Letzte Ölung für Zwingli unsinnig geworden, womit im zürcherisch-reformierten Bereich die Haus-, Einzel- und Kranken-Kommunion überhaupt aufgegeben wurden - und bis heute kaum gebräuchlich sind. (Ganz anders im lutherischen Raum!).

Als einziges Totengedächtnis führt Zwingli die wöchentliche Verlesung der Namen der Verstorbenen im Anschluss an den Sonntagsgottesdienst ein, mit folgendem Formular (Kirchenordnung von 1528): (Einfügungen in [] vom Verfasser)

"Hier lasst uns Gott loben und danken, dass er diese/n unsere/n Mitbruder/schwester im wahren Glauben und Hoffnung aus diesem Elend [Fremde] genommen, allen Jammers und Arbeit [Mühsal] entladen und in ewige Freude gesetzt hat.
Bittet damit auch Gott, dass er uns verleihe, unser Leben so zu führen, dass auch wir in wahrem Glauben und seiner Gnade aus diesem Jammertal in die ewige Gesellschaft seiner Auserwählten geführt werden! Amen!" (nach Illi, Wohin ..., S. 116)

Bei Gelehrten gab es durchaus würdigende Gedenkfeiern.


H. Bullinger vertritt - im Beinhaus-Streit von Affoltern - erstaunlicherweise Folgendes:
 
Beinhäuser, in denen bei Neubelegung der Gräber die Gebeine der Verstorbenen gesammelt wurden, seien unbiblisch; es brauche für die Auferstehung die originale Lage der Gebeine in der Erde, Beinhäuser seien Papisten-Werk.

(Zu Bullinger vgl. auch "Bautz" und "ökum. Heiligenlexikon").

Trotzdem wurden im Kanton ZH erst zu Beginn des 17. Jhd. die Beinhäuser konsequent geleert - und in Sigristen-Wohnungen oder Geräteschuppen umgewandelt.




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